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Beispiele für Ehrenämter |
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Kategorie:
Ehrenamt
Beispiele für Ehrenämter
Definition:Schöffen
Ehrenamtliche Richter
Schiedsleute
gerichtlich bestellte Betreuer
Wahlvorstände
Mitglieder von Betriebsräten, Personalräten, Mitarbeitervertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen
Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren, des Deutschen Roten Kreuzes, des Malteser Hilfsdienstes und anderer vergleichbarer Hilfsorganisationen sowie des Technischen Hilfswerks.
Den mit dem Begriff "Ehrenamt" verbundenen Bedeutungs- und Wertewandel illustriert sehr anschaulich der diesbezügliche Stichworteintrag in der "Allgemeinen Encyclopädie der Wissenschaften und Künste" von 1838:
"Ehrenamt, verschieden von Ehrenposten und eine Unterart der Ehrenstellen, bezeichnet ein solches öffentliches Amt, das entweder mit keinem oder nur einem geringen Gehalt, auch, seiner Absicht nach, nicht mit der Hoffnung auf Erlangung eines besoldeten Amtes verbunden ist. Den letzten Zusatz bedarf diese Definition in neuerer Zeit darum, weil es im Staate jetzt Anstellungen gibt, die nicht den Charakter der Ehrenämter haben, welchen wir nachher sogleich näher auseinandersetzen werden, und denen denen sich doch der Verwaltende umsonst unterzieht. Dies sind nämlich diejenigen, bei deren Errichtung sogleich die Absicht ist, daß sie darum, besonders von jungen Leuten, ambiert werden sollen, um sich darin die nöthigen Fertigkeiten für besoldete Staatämter zu erwerben und so zu diesen zu gelangen. Wir meinen damit die Ämter der Asculatoren, Referendarien, Auditoren und unbesoldeten und unbesoldeten Assesoren bei Landescollegien und anderen Landesstellen. Daß diese Ämter Ehrenstellen sind, läßt sich nicht bezweifeln, nur nicht Ehrenämter in der eigentlichen jetzigen Bedeutung des Wortes. ... Ehrenamt nennt man jetzt ein solches Amt vorzugsweise darum, weil es von den Emolumenten öffentlicher Ämter nichts, als die mit jedem öffentlichen Amte verbundene Würde - Ehre dem Verwalter desselben gibt. ..." (Auszug, S. 426)
Ehrenämter im oben beschriebenen Wortsinn gibt es in der Bundesrepublik Deutschland noch in der Justiz (ehrenamtliche Richter, als Gemeinderatsmitglieder oder Helfer bei allgemeinen Wahlen und Volkszählungen. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes können Bürger gesetzlich verpflichtet werden. Sie erhalten dann eine gesetzlich festgelegte Aufwandsentschädigung und obligatorische Arbeitsfreistellung.
Wer zur ehrenamtlichen Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in das Beamtenverhältnis berufen wird (z. B. ehrenamtliche Bürgermeister, Handelsrichter, Wahlkonsuln), ist Ehrenbeamter. Das gilt aber nicht für Schöffen (ehrenamtliche Richter, Laienrichter) die - obwohl mit allen richterlichen Befugnissen und Verantwortlichkeiten versehen - auch als bloße Beisitzer bezeichnet (und behandelt) werden.
Ehrenamtliche Richter
Schiedsleute
gerichtlich bestellte Betreuer
Wahlvorstände
Mitglieder von Betriebsräten, Personalräten, Mitarbeitervertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen
Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren, des Deutschen Roten Kreuzes, des Malteser Hilfsdienstes und anderer vergleichbarer Hilfsorganisationen sowie des Technischen Hilfswerks.
Den mit dem Begriff "Ehrenamt" verbundenen Bedeutungs- und Wertewandel illustriert sehr anschaulich der diesbezügliche Stichworteintrag in der "Allgemeinen Encyclopädie der Wissenschaften und Künste" von 1838:
"Ehrenamt, verschieden von Ehrenposten und eine Unterart der Ehrenstellen, bezeichnet ein solches öffentliches Amt, das entweder mit keinem oder nur einem geringen Gehalt, auch, seiner Absicht nach, nicht mit der Hoffnung auf Erlangung eines besoldeten Amtes verbunden ist. Den letzten Zusatz bedarf diese Definition in neuerer Zeit darum, weil es im Staate jetzt Anstellungen gibt, die nicht den Charakter der Ehrenämter haben, welchen wir nachher sogleich näher auseinandersetzen werden, und denen denen sich doch der Verwaltende umsonst unterzieht. Dies sind nämlich diejenigen, bei deren Errichtung sogleich die Absicht ist, daß sie darum, besonders von jungen Leuten, ambiert werden sollen, um sich darin die nöthigen Fertigkeiten für besoldete Staatämter zu erwerben und so zu diesen zu gelangen. Wir meinen damit die Ämter der Asculatoren, Referendarien, Auditoren und unbesoldeten und unbesoldeten Assesoren bei Landescollegien und anderen Landesstellen. Daß diese Ämter Ehrenstellen sind, läßt sich nicht bezweifeln, nur nicht Ehrenämter in der eigentlichen jetzigen Bedeutung des Wortes. ... Ehrenamt nennt man jetzt ein solches Amt vorzugsweise darum, weil es von den Emolumenten öffentlicher Ämter nichts, als die mit jedem öffentlichen Amte verbundene Würde - Ehre dem Verwalter desselben gibt. ..." (Auszug, S. 426)
Ehrenämter im oben beschriebenen Wortsinn gibt es in der Bundesrepublik Deutschland noch in der Justiz (ehrenamtliche Richter, als Gemeinderatsmitglieder oder Helfer bei allgemeinen Wahlen und Volkszählungen. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes können Bürger gesetzlich verpflichtet werden. Sie erhalten dann eine gesetzlich festgelegte Aufwandsentschädigung und obligatorische Arbeitsfreistellung.
Wer zur ehrenamtlichen Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in das Beamtenverhältnis berufen wird (z. B. ehrenamtliche Bürgermeister, Handelsrichter, Wahlkonsuln), ist Ehrenbeamter. Das gilt aber nicht für Schöffen (ehrenamtliche Richter, Laienrichter) die - obwohl mit allen richterlichen Befugnissen und Verantwortlichkeiten versehen - auch als bloße Beisitzer bezeichnet (und behandelt) werden.
Verknüpfte Site: http://www.martinbrotzler.de
Stand: 22.09.2007 23:20
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