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Kategorie:
Vereinswissen
Nicht rechtsfähiger Verein
Definition:Ein sog. nicht rechtsfähiger Verein wird nach dem Wortlaut des BGB wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt. Auch der nicht rechtsfähige Verein wird zwar nicht als juristische Person aber doch als teilrechtsfähig behandelt und ist damit dem rechtsfähigen Verein weitgehend gleichgestellt. Ein nicht rechtsfähiger Verein kann einen Ideal- oder Wirtschaftsverein darstellen.
Ein nicht rechtsfähiger Verein ist die Urform des Vereins, da diese nicht eingetragen ist. Er kann attraktiv für kurzfristige Ziele wie Bürgerinitiativen sein, da man sich die Gerichtskosten der Eintragung spart. Andererseits sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts ohne entsprechende Satzungsgestaltung fast nur im Konsensfall steuerbar. Obwohl ein nicht-rechtsfähiger Verein viel leichter zu gründen und traditionell staatsferner ist, weil weniger kontrolliert, so ist in vielen Fällen schon allein die vollständige Haftung (die allerdings in rechtlichen Handhabung weitgehend eingeschränkt ist) ein Grund gegen diese Variante. Auch kann ein nicht-rechtsfähiger Verein keinen Grundbesitz erwerben sowie nicht selbst klagen, dagegen aber verklagt werden.
Ein nicht rechtsfähiger Verein ist die Urform des Vereins, da diese nicht eingetragen ist. Er kann attraktiv für kurzfristige Ziele wie Bürgerinitiativen sein, da man sich die Gerichtskosten der Eintragung spart. Andererseits sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts ohne entsprechende Satzungsgestaltung fast nur im Konsensfall steuerbar. Obwohl ein nicht-rechtsfähiger Verein viel leichter zu gründen und traditionell staatsferner ist, weil weniger kontrolliert, so ist in vielen Fällen schon allein die vollständige Haftung (die allerdings in rechtlichen Handhabung weitgehend eingeschränkt ist) ein Grund gegen diese Variante. Auch kann ein nicht-rechtsfähiger Verein keinen Grundbesitz erwerben sowie nicht selbst klagen, dagegen aber verklagt werden.
Verknüpfte Site: http://www.martinbrotzler.de
Stand: 22.09.2007 20:49
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